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Richtlinie 2013/35/EU die Verordnung elektromagnetische Felder

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Die Evaluierung hat jeder Arbeitgeber, auch wenn nur ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, durchzuführen.

Seit 01.Juni 2016 wurde die Richtlinie 2013/35/EU die Verordnung elektromagnetische Felder (VEMF) erlassen

 

Gegenstand und Geltungsbereich :

Mit dieser Richtlinie, der 20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von elektromagnetischen Feldern während ihrer Arbeit festgelegt. Diese Richtlinie umfasst alle bekannten direkten biophysikalischen Wirkungen und indirekten Auswirkungen, die durch elektromagnetische Felder hervorgerufen werden.

 

Durchführung:

elektromagnetische Felder

 

 

 

In Österreich wurde zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU die Verordnung elektromagnetische Felder (VEMF) erlassen, die am 1. August 2016 in Kraft getreten ist. Die in Österreich damit geltend werdenden Grenzwerte zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern am Arbeitsplatz entsprechen in weiten Zügen den Vorgaben in der zugrundeliegenden EU-Richtlinie.

Für zeitvariable, elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder mit Frequenzen von 0 bis 300 GHz sind Expositionsgrenzwerte festgelegt. Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer/Innen nicht elektromagnetischen Feldern ausgesetzt werden, die diese Grenzwerte überschreiten. Die im Richtlinienvorschlag festgelegten Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte beruhen hauptsächlich auf Empfehlungen der internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP). Die Richtlinie 2013/35/EU sieht eine Gefährdungsbeurteilung (Evaluierung) vor, auf deren Grundlage Präventionsmaßnahmen zu setzen sind. Erforderlichenfalls ist ein Aktionsplan auszuarbeiten. Zudem werden Regelungen zur Information, Unterweisung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen sowie zur Gesundheitsüberwachung getroffen.

 

Die Richtlinie umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

  • Festlegung von Grenzwerten und Auslöseschwellen bei elektromagnetischen Feldern (EMF) am Arbeitsplatz im Frequenzbereich 30 kHz bis 300 GHz entsprechend der EMF-Richtlinie 2013/35/EU (mit Ausnahme für bildgebende Verfahren mittels Magnetresonanz im Gesundheitsbereich und Sonderregelung für besonders gefährdete oder schutzbedürftige Personen),
  • EMF-Durchführungsbestimmungen zu §§ 4 u. 66 ASchG (Arbeitsplatzevaluierung, Bewertung von EMF, Maßnahmenprogramm) sowie zu Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung von Arbeitnehmer/innen (§§ 12 bis 14 ASchG)
  • besondere EMF-Untersuchungen auf Wunsch der Arbeitnehmer/innen (§ 51 ASchG, Anpassung der Gesundheitsüberwachung nach VGÜ 2014) - Art. 2
  • Beschäftigungsverbot für Jugendliche bei Überschreitung der EMF-Auslösewerte - Art. 3

 

Wenn Sie dazu Fragen haben wenden Sie sich an uns. Wir beraten Sie gerne.