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Gewerberechtliche Einreichung

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Fiedler GmbH

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Die Evaluierung hat jeder Arbeitgeber, auch wenn nur ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, durchzuführen.

Eine gewerbliche Betriebsanlage ist eine örtlich gebundene Einrichtung, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dient und nicht nur vorübergehend eingerichtet ist (z.B. Werkstätte, Verkaufslokal, Büro, Gasthaus, Hotel, Garage oder Abstellplatz).

Grundsätzlich ist die für den Standort der Betriebsanlage maßgebende Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft/Magistrat) zuständig.

 

Wann soll um eine Einreichung angesucht werden?

 

  • Vor Errichtung oder Inbetriebnahme der Betriebsanlage; d.h. der Baubeginn darf (mit wenigen Ausnahmen) erst erfolgen, wenn die Genehmigungsbescheide ausgestellt worden sind bzw. Rechtskraft erlangt haben.
  • Die Genehmigung der Betriebsanlage ist nicht vom Vorliegen einer Gewerbeberechtigung abhängig.
  • Sind mehrere Genehmigungsverfahren abzuwickeln, sollten Sie versuchen, möglichst alle Anträge gleichzeitig zu stellen, sofern dies rechtlich zulässig ist.
  • Ratsam ist es, vor Einbringung des endgültigen Ansuchens die zuständige Behörde im Rahmen eines Beratungsgespräches in die Planung miteinzubeziehen. Nützen Sie dazu die Gelegenheit der von der Gewerbebehörde abgehaltenen Sprechtage ("Bausprechtage") und das Beratungsangebot der Arbeitsinspektorate. Bei der Vorbegutachtung sollten bereits die Unterlagen (planliche Darstellungen und Beschreibungen) möglichst vollständig vorliegen.
  • Bereits vor Inanspruchnahme des behördlichen Bausprechtages haben Sie die Möglichkeit, sich über die Notwendigkeit diverser Details für die Erstellung der Unterlagen von der Wirtschaftskammer Niederösterreich telefonisch, mittels Broschüren oder durch geförderte Berater informieren zu lassen.

 

Das Technische Büro Fiedler berät Sie in diesen Belangen gerne!