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Wasserrechtsverfahren

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Die Evaluierung hat jeder Arbeitgeber, auch wenn nur ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, durchzuführen.

Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung öffentlicher Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung dienenden Anlagen bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung.

Die Benutzung privater Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hierzu dienenden Anlagen ist ebenfalls bewilligungspflichtig, wenn Auswirkungen auf fremde Rechte oder andere Gewässer bzw. Grundstücke herbeigeführt werden können.

Ebenso bewilligungspflichtig ist die Errichtung und Benutzung des Grundwassers sowie die Benutzung oder Änderung der hierfür dienenden Anlagen. Ausgenommen davon ist die Benutzung für den Haus- und Wirtschaftsbedarf, wenn die Förderung durch Handbetrieb mit Pump- oder Schöpfwerken erfolgt, oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht.

 

Grundsätzlich ist gemäß § 98 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz (WRG; BGBl. 1959/215 idgF) in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde als Wasserrechtsbehörde zuständig. In einigen im Gesetz aufgezählten Fällen ist in erster Instanz der Landeshauptmann (§ 99 WRG) sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 100 WRG) Genehmigungsbehörde erster Instanz.

Größere Vorhaben im Bereich der Wasserwirtschaft sind darüber hinaus von der Landesregierung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP Gesetz zu unterziehen.

Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit den in § 103 Abs 1 WRG festgelegten Unterlagen zu versehen.

 

Die Behörde hat zunächst unter bestimmten Voraussetzungen eine vorläufige Überprüfung des Vorhabens durchzuführen (§ 104 WRG). Zu beachten ist nunmehr auch § 104a WRG.
Gemäß § 104a WRG ist jedenfalls bei Vorhaben,

  • bei welchen mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes,
  • eines guten ökologischen Zustands oder
  • mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers sowie
  • durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers

zu rechnen ist, eine vorläufige Überprüfung gemäß § 104 WRG durchzuführen.

 

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Behörde schriftlich (Bescheid) über den Genehmigungsantrag. Im Genehmigungsbescheid sind allenfalls erforderliche Auflagen anzuführen.

Wir erstellen gerne alle benötigten Unterlagen für Sie und begleiten Sie auf Wunsch bei Behördenbesuchen.