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Absauganlagenüberprüfung

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Die Evaluierung hat jeder Arbeitgeber, auch wenn nur ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, durchzuführen.

Als Betreiber von mechanischen Lüftungs- und Absauganlagen sowie Absauggeräten und Industriestaubsaugern sind Sie verpflichtet, diese mindestens einmal jährlich zu überprüfen und nachvollziehbar zu dokumentieren.

 

Wenn MAK- und TRK-Werte zu unterschreiten sind, sind Kontrollmessungen mindestens einmal pro Kalenderjahr, beziehungsweise längstens im Abstand von 15 Monaten durchzuführen.

 

Grundsätzlich gilt in einem Betrieb, dass eine Unterschreitung des allgemeinen Staubgrenzwertes einzuhalten ist. Bei besonders gesundheitsgefährdenden Werkstoffen, wie zum Beispiel Holzstaub, Lackstaub oder Metallstaub sind entsprechend niedrigere Werte in der MAK-Wert-Liste angeführt. In jedem Fall müssen die für den betreffenden Arbeitsplatz gültigen Grenzwerte unterschritten werden.

 

Nach erfolgreicher Prüfung der Absauganlage wird ein Prüfprotokoll erstellt und ausgehändigt.