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Aktuelles

Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2025

Die Änderungen betreffen einerseits die OÖ Energieausweisdatenbank.

• Schaffung des Vollzugriffs durch eine Schnittstelle zwischen der Energieausweisdatenbank und dem zentralen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) der Bundesanstalt Statistik Österreich

• Eigentümer eines Gebäudes oder einer Nutzungseinheit werden nach erfolgter Registrierung des Energieausweises in der Oö. Energieausweisdatenbank ein digitaler Zugang zum entsprechenden Energieausweis zur Verfügung gestellt.

Der geänderte Anwendungsbereichs der OÖ Bauordnung tritt mit 1.4.2025 in Kraft. Die Änderungen zur Energieausweisdatenbank treten mit 1.10.2025 in Kraft.
 

ADR 2025

Das ADR regelt den Gefahrguttransport auf öffentlichen Straßen und wird regelmäßig alle 2 Jahre aktualisiert.

Die vorliegende Änderung ist bereits ab 1. Juli 2025 anzuwenden. Neue Begrifflichkeit – Füllungsgrad – Füllfaktor Bisher bezog sich der Begriff „Füllungsgrad“ auf (verflüssigte) Gase. Mit dem ADR 2025 bezieht er sich jedoch auf flüssige oder feste Stoffe – und für die Gase wird der neue Begriff „Füllfaktor“ eingeführt.
 

REACH Anhang XVII Verwendungsverbote von N,N-Dimethylacetamid (DMAC) und 1-Ethylpyrrolidin-2-on (NEP)

Anhang XVII der REACH Verordnung regelt gefährliche Stoffe, Gemische und Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung. Die beiden Stoffe DMAC und NEP werden industriell und professionell als Lösungsmittel bei der Formulierung von Gemischen verwendet, z. B. in Agrochemikalien, Arzneimitteln und Feinchemikalien. Beide Stoffe werden als Laborreagenzien verwendet. Für die 2 Stoffe werden Verwendungsbeschränkungen/-verbote festgelegt.

Folgende 2 Stoffe sind betroffen:

N,N-Dimethylacetamid (DMAC), CAS-Nr. 127-19-5, EG-Nr. 204-826-4

1-Ethylpyrrolidin-2-on (NEP), CAS-Nr. 2687-91-4, EG-Nr. 220-250-6
 

Ergänzung der Kandidatenliste (REACH) um 3 Einträge (REACH Anhang XIV)

Die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) enthält nun 250 Einträge für Chemikalien, die Menschen oder die Umwelt schädigen können. Unternehmen sind dafür verantwortlich, die Risiken dieser Chemikalien zu managen und Kunden und Verbrauchern Informationen über deren sichere Verwendung zur Verfügung zu stellen.

• Zwei neu hinzugefügte Stoffe sind sehr persistent und sehr bioakkumulierbar. Sie werden beispielsweise in Kosmetika, Körperpflegeprodukten und Autopflegeprodukten verwendet.

• Ein Stoff ist reproduktionstoxisch und wird in Textilbehandlungsmitteln und Farbstoffen verwendet.

Folgende Stoffen wurden hinzugefügt:

• "Reactive Brown 51" tetra(sodium/potassium) 7-[(E)-{2-acetamido-4-[(E)-(4-{[4-chloro-6-({2-[(4-fluoro-6-{[4-(vinylsulfonyl)phenyl]amino}-1,3,5-triazine-2-yl)amino]propyl}amino)-1,3,5-triazine-2-yl]amino}-5-sulfonato-1-naphthyl)diazenyl]-5-methoxyphenyl}diazenyl]-1,3,6-naphthalenetrisulfonate

• decamethyltetrasiloxane

• 1,1,1,3,5,5,5-heptamethyl-3-[(trimethylsilyl)oxy]trisiloxane
 

Maschinenverordnung 2023/1230

Die Verordnung (EU) 2023/1230 vom 14. Juni 2023 über Maschinen wurde nach mehr als zweijähriger Diskussion innerhalb der EU nunmehr im Amtsblatt der Europäischen Union vom 29. Juni 2023 veröffentlicht. Mit diesem Text sollen die Richtlinie 2006/42/EG vom 17. Mai 2006 über Maschinen und die Richtlinie 73/361/EWG vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zertifizierung und Kennzeichnung von Drahtseilen, Ketten und Haken ersetzt und aufgehoben werden. Laut einer im Amtsblatt der Europäischen Union vom 4. Juli 2023 veröffentlichten Berichtigung gilt der größte Teil der Verordnung ab dem 20. Januar 2027. EG-Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen, die gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt bzw. erteilt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

 

Maschinenverordnung 2023/1230 : Amtsblatt 2023/1230

Maschinenrichtline 2006/42/EG: Amtsblatt 2006/42/EG

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